Berufsrecht der Heilberufe

Das Berufsrecht der Heilberufe umfasst alle im Gesundheitswesen tätigen Akteure. Dabei hat jeder Heilberuf sein eigenes Berufsrecht. Unabhängig davon, ob Sie Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut, Heilmittelerbringer (Ergotherapeut, Physiotherapeut, Logopäde, Podologe, Diätassistent), Heilpraktiker, Hebamme, Rettungssanitäter, Apotheker sind, einem Pflegeberuf oder einem sonstigen Heilberuf angehören, sind wir der richtige Ansprechpartner für Sie. Die Rechtsanwaltskanzlei Martin Rechtsanwälte in Karlsruhe berät Sie gerne zu allen Fragen der Berufsausübung.

Was umfasst das ärztliche Berufsrecht?

Hinsichtlich der Ärzte regelt das Berufsrecht die ärztlichen Pflichten im Arztberuf. Bestimmungen, die den Arztberuf regeln, finden sich verstreut in verschiedenen Vorschriften des Bundes- und Landesrechts. Im Wesentlichen zählen dazu die Bundesärzteordnung (BÄO), die Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO), die landesrechtlichen Vorschriften in den Heilberufe- und Kammergesetzen und das Vertragsarztrecht (§§ 69 ff. SGB V, BMV-Ä).

Die ärztlichen Berufspflichten sind in den jeweiligen Berufsordnungen der einzelnen Bundesländer festgelegt, die durch die jeweilige Ärztekammer beschlossen wurden. Die Grundlage der einzelnen Berufsordnungen der Länder bildet die Musterberufsordnung der Ärzte. Darüber hinaus bilden die nicht einheitlichen Heilberufe- und Kammergesetze der Länder den gesetzlichen Rahmen für die Berufsausübung der Ärzte, den es einzuhalten gilt. Die Überwachung der Wahrung der Berufspflichten der Ärzte obliegt der jeweiligen Landesärztekammer, die die Aufgabe der Berufsaufsicht der Ärzte wahrnimmt.

Erlangt die Landesärztekammer Kenntnis von dem Vorwurf eines Verstoßes gegen die Berufspflichten, hat sie die Möglichkeit, diesen Verstoß zu ahnden. Bei leichten Verstößen kann die Landesärztekammer selbst Maßnahmen gegen das Kammermitglied ergreifen (zum Beispiel: Rüge, Ordnungsgeld, Zwangsgeld). Bei schweren Vorwürfen, insbesondere bei schwerwiegenden Fällen mit negativen Auswirkungen auf den Berufsstand (zum Beispiel: sexueller Missbrauch eines Patienten im Behandlungsverhältnis), kann die Landesärztekammer ein berufsgerichtliches Verfahren vor dem Berufsgericht einleiten.

Wer unter der Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“ die Heilkunde ausüben möchte, bedarf grundsätzlich der Approbation (§§ 2, 2a BÄO). Zuständig für die Erteilung der Approbation ist die Approbationsbehörde (zumeist die Bezirksregierung). Die Approbation ist unbefristet und nicht auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt. Auch kann durch die Approbationsbehörde eine vorläufige Berufserlaubnis erteilt werden.

Das Berufsrecht ist eng verzahnt mit dem Strafrecht. Denn auch einfache strafrechtliche Vorwürfe (wie zum Beispiel eine Trunkenheitsfahrt) können zu einem berufsrechtlichen Verfahren vor der zuständigen Ärztekammer und einem Approbationsverfahren vor der zuständigen Bezirksregierung führen. Diese Verfahren kommen dann in Betracht, wenn ein berufsrechtlicher Überhang besteht. Dies bedeutet, dass die bisherigen Sanktionen nicht ausreichen, um die schuldhafte Verletzung von Berufspflichten zum Ausdruck zu bringen.

Haben Sie Probleme bei der Beantragung der Approbation oder einen Konflikt mit der Approbationsbehörde oder der Ärztekammer und suchen einen Anwalt zum Thema Berufsrecht der Heilberufe in Karlsruhe? Die Rechtsanwaltskanzlei Martin Rechtsanwälte in Karlsruhe berät Sie gerne durch auf das Medizinrecht spezialisierte Rechtsanwälte zu allen Fragen rund um die Berufsausübung.

Zu unserem Leistungsspektrum und täglichem Geschäft gehören neben dem Berufsrecht für Heilberufe medizinrechtliche Themenschwerpunkte wie

  • Arzthaftungsrecht

    Wird Ihnen der Vorwurf gemacht, einen Behandlungsfehler begangen zu haben? Werden von einem Patienten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen Sie geltend gemacht?

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  • Arzt- und Medizinstrafrecht

  • Vertragsarztrecht

    Wird die Wirtschaftlichkeit Ihrer Behandlungen angezweifelt? Haben Sie einen Konflikt mit der Kassenärztlichen Vereinigung? Planen Sie, Ihren Praxissitz zu verlegen oder abzugeben? Möchten Sie eine Praxis gründen und Ihre Zulassung beantragen?

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  • Praxiskauf und Praxisverkauf

    Planen Sie, Ihre Praxis oder Ihre Beteiligung an einer Gemeinschaftspraxis oder einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) an einen Nachfolger weiterzugeben? Stehen Sie vor der Entscheidung, eine Praxis zu übernehmen, und fragen sich, welche rechtlichen Feinheiten zu beachten sind?

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  • Arbeitsrecht in der Arztpraxis

    Haben Sie gerade eine Arztpraxis gegründet und benötigen Sie Unterstützung bei der Erstellung eines Arbeitsvertrags für Ihre medizinischen Fachangestellten oder Ihre angestellten Ärzte? Wollen Sie nach dem Studium oder der Ausbildung in den Beruf starten und sind sich unsicher, ob Sie den vorgelegten Arbeitsvertrag rechtssicher unterzeichnen können? Entwickelt sich ein Arbeitsverhältnis nicht in die richtige Richtung und Sie überlegen einem Mitarbeiter zu kündigen?

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  • Ärztliches Vertragsrecht und Gesellschaftsrecht

    Denken Sie darüber nach, eine Kooperation mit anderen Ärzten zu gründen? Fragen Sie sich, ob eine Gemeinschaftspraxis, eine Praxisgemeinschaft oder eine andere Form der Kooperation für Ihre Zwecke am geeignetsten ist?

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  • Heilmittelwerberecht

    Sind Sie Arzt, Zahnarzt, Hebamme, Psychotherapeut, Ergotherapeut, Logopäde, Physiotherapeut oder Heilpraktiker und planen gerade, Ihre eigene Praxis zu gründen oder möchten Ihre Werbematerialien optimieren? Möchten Sie bei der Erstellung Ihrer Werbematerialien auf Nummer sicher gehen und benötigen rechtliche Unterstützung bei der Überprüfung Ihrer Homepage oder Ihres Werbeflyers?

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  • Vergütungsrecht der Heilberufe

    Sind Sie Inhaber einer Arztpraxis und sind Sie unsicher, welche Voraussetzungen für die Abrechnung bestimmter Positionen aus der Gebührenordnung vorliegen müssen? Wurde gegen eine von Ihnen ausgestellte Rechnung Widerspruch eingelegt?

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